Am 1. August 2006 wurde der Gründerzuschuss ins Leben gerufen, der die bis dahin geltenden Regelungen des Überbrückungsgeldes und den Existenzgründungszuschuss im Rahmen der Ich AG ersetzte.

Ziel des Gründerzuschusses ist die Förderung von Unternehmensgründungen aus der Arbeitslosigkeit. Dabei ist zu beachten, dass der Gründerzuschuss nur von Empfängern von Arbeitslosengeld I, in Anspruch genommen werden kannn. Wer Arbeitslosengeld II bezieht, kann den Gründerzuschuss nicht erhalten. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II kommt bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit das Einstiegsgeld in Betracht.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Gründerzuschuss zu erhalten?

Beendigung von Arbeitslosigkeit:
Gründer müssen arbeitslos gemeldet sein und ihre Arbeitslosigkeit durch die Existenzgründung beenden. Ein direkter Übergang von Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich.

Anspruch auf Arbeitslosengeld:
Gründerinnen und Gründer müssen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben.

Tragfähigkeit muss nachgewiesen werden:
Es wird die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens verlangt. Sie können mich als fachkundige Stelle zur Beurteilung der Tragfähigkeit Ihres Vorhabens beauftragen. Hierfür notwendig ist ein Formular, welches Sie von der Agentur für Arbeit erhalten. Ferner müssen Sie den von Ihnen erstellten Businessplan vorlegen.

Kenntnisse und Fähigkeiten:
Gründerinnen und Gründer müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit haben. Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen sofern begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen oder Fähigkeiten des Gründers bestehen.

Hauptberufliche Tätigkeit:
Es werden nur Gründungen gefördert, die im Haupterwerb erfolgen. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie in zeitlich höherem Umfang ausgeübt wird als die Summe der Nebentätigkeiten. Die geförderte Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden.

2 Jahre seit letzte Förderung:
Keinen Gründerzuschuss erhält, wer innerhalb von zwei Jahren vor der Gründung bereits für eine Existenzgründung Überbrückungsgeld, einen Existenzgründerzuschuss im Rahmen einer Ich-AG oder einen Gründerzuschuss erhalten hat. Das bedeutet: Wer in der Vergangenheit schon einmal eine Gründungsförderung (Überbrückungsgeld, Ich-AG oder Gründerzuschuss) bekommen hat, seine Selbstständigkeit aber wieder beenden musste, darf einen neuen Antrag stellen. In diesem Fall müssen seit der letzten Zahlung einer Förderung allerdings mindestens 24 Monate vergangen sein.

Wie hoch ist der Gründerzuschuss und wie lange wird er gezahlt?

Die Förderung erfolgt in zwei Phasen.

Erste Phase (1. bis 9. Monat):
Für neun Monate erhalten Gründer einen monatlichen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300,00 Euro zur sozialen Sicherung. Auf diese Förderung besteht ein Rechtsanspruch, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Zweite Phase (10. bis 15. Monat):
Die Pauschale von 300,00 Euro kann für weitere sechs Monate geleistet werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität dargelegt wird.
Die Gewährung der weiteren Förderung über den neunten Monat hinaus liegt im Ermessen des Sachbearbeiters. Diese weiter Förderung soll nur erfolgen, wenn eine „intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten“ nachgewiesen werden.

Der Gründerzuschuss ist keine steuerpflichtige Einnahme und muss somit nicht versteuert werden; er unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt bei der Einkommenssteuer

weitere Informationen, Gründercoaching & fachkunige Stelle:

Dr. Jürgen Groß
Steuerberater
NLP-Mastercoach
Schloßstr. 18
34212 Melsungen

T. 05661.52550
www.existenzgruendungs-coaching.de
kontakt@drgross.eu